AGB, elektronische Tickets
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Erwerb und die Nutzung von elektronischen Tickets.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Erwerb und die Nutzung von elektronischen Tickets.
Für die Beförderung von Personen mit in der App Basel Go! (nachfolgend «App») gekauften Billetten und Abonnementen (nachfolgend «elektronische Tickets» genannt) gelten die Bestimmungen des Tarifverbund Nordwestschweiz (nachfolgend «TNW» genannt) T651.0 und der gemeinsamen Tarif-Nebenbestimmungen für den nationalen Direkten Verkehr und die Verbünde T600 in der jeweils gültigen Fassung, einschliesslich der darin angeführten Tarif- und anderen Bestimmungen.
Soweit in diesem Vertrag personenbezogene Bezeichnungen in der männlichen Form verwendet werden, beziehen sich diese gleichermassen auf das weibliche Geschlecht.
Über die App kann der Kunde elektronische Tickets des TNW- Sortiments und des Nationalen Direkten Verkehrs für sich und/oder eine oder mehrere andere Personen kaufen und persönliche Daten verwalten.
Die Verwendung der App setzt voraus, dass der Kunde über eine gültige Mobiltelefonnummer verfügt. Nach dem Kauf werden die elektronischen Tickets digital in der App zur Verfügung gestellt. Der Kunde kann die gekauften elektronischen Tickets nicht ausdrucken und sie werden nicht in analoger Form zur Verfügung gestellt.
Es besteht kein Anspruch darauf, ein bestimmtes Abonnement oder Ticket über die App beziehen zu können.
Für die Sicherstellung der technischen Voraussetzungen zur Benutzung der App ist ausschliesslich der Kunde verantwortlich.
In der App wird vor dem Abschluss des Kaufs der totale Kaufpreis sämtlicher bestellter elektronischer Tickets angegeben. Die schweizerische MWST ist im angegebenen Preis inbegriffen. Sämtliche Preise werden in CHF angegeben und belastet.
Der Kaufvertrag gilt mit erfolgter Betätigung der dafür vorgesehene Schaltfläche in der App als rechtsverbindlich abgeschlossen.
Eine Bestellbestätigung oder Kaufquittung berechtigt nicht zur Fahrt. Zur Fahrt berechtigt einzig das elektronische Ticket, das dem Kunden digital in der App unter «Meine Tickets» ausgestellt wird.
Für den Erwerb eines elektronischen Tickets mit automatischer Verlängerung ist die Hinterlegung eines gültigen, akzeptierten Zahlungsmittels erforderlich. Kann das hinterlegte Zahlungsmittel nicht belastet werden, erfolgt kein Kauf und keine Verlängerung des elektronischen Tickets. Eine Automatische Erneuerung wird in diesem Fall deaktiviert.
Für Umtausch und Erstattung gelten die Bestimmungen des Tarifverbund Nordwestschweiz T651.0 und Tarife und Vorschriften des Nationalen Direkten Verkehrs T600.9.
Bei elektronischen Tickets wird das Reisedatum bzw. der Gültigkeitsbeginn beim Kauf definiert.
Reisende müssen vor Antritt der Reise im Besitz des elektronischen Billetts sein. Der Kauf-, resp. Bestellvorgang muss vor der tatsächlichen Abfahrt des Fahrzeugs vollständig abgeschlossen sein und das elektronische Billett muss in der App auf dem Endgerät verfügbar sein. Andernfalls haben Reisende den Zuschlag gemäss Tarif 600, Ziffer 12.3 zu zahlen.
Elektronische Tickets ohne automatische Verlängerung enden automatisch mit Ablauf der jeweiligen Gültigkeitsdauer.
Elektronische Tickets mit automatischer Verlängerung werden am Ende der Gültigkeitsdauer automatisch erneuert, sofern die automatische Erneuerung nicht zuvor deaktiviert wurde. Die Abmeldung der automatischen Verlängerung muss spätestens 10 Tage vor Ablauf der aktuellen Gültigkeitsdauer erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Abmeldung nicht mehr möglich.
Es liegt in der Verantwortung des Kunden, bei Reisen mit dem öffentlichen Verkehr im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein. Sollte die Verlängerung aus technischen oder anderen Gründen nicht möglich sein, kann der Anbieter hierfür nicht haftbar gemacht werden.
Die Gültigkeit aller in der App erworbenen elektronischen Tickets steht unter der Bedingung, dass die vom Kunden angegebenen Daten korrekt und, im Falle von personalisierten elektronischen Tickets, identisch sind mit den Angaben in den amtlichen Ausweisen und, bei Kunden im TNW-Verbundgebiet, den kantonalen und kommunalen Einwohner- und Steuerregistern übereinstimmen. Allfällige Vergünstigungen oder Ermässigungen werden nur bei Übereinstimmung der Angaben mit den amtlichen Registern gewährt.
Der Kunde und der Inhaber sind dafür verantwortlich, dass die in diesen Datenbanken und Ausweisen registrierten Daten immer aktuell sind.
Personalisierte elektronische Tickets sind nicht übertragbar und gelten nur in Verbindung mit einem dem Kontrollpersonal vorzuweisenden und auf die reisende Person lautenden, gültigen, amtlichen Ausweis (Reisepass oder Identitätskarte).
Für Fahrten innerhalb der Schweiz kann anstelle eines amtlichen Ausweises auch ein gültiges Halbtax- oder General-Abonnement vorgewiesen werden. Bei ermässigten Fahrausweisen muss der entsprechende Ermässigungs-Ausweis (z.B. Halbtax-Abonnement) vorgewiesen werden.
Die Schweizerischen Transportunternehmen sind berechtigt, für die gesamte Abwicklung des Kontrollprozesses sämtliche Daten (Billett- und Kontrolldaten sowie gegebenenfalls schützenswerte Daten im Zusammenhang mit einem allfälligen Missbrauch) der Reisenden resp. der Vertragspartner zu bearbeiten und mit anderen Transportunternehmen (im Falle von internationalen Fahr- oder Ermässigungsausweisen auch grenzüberschreitend) zur Kontrolle der Gültigkeit und zur Vermeidung von Missbräuchen auszutauschen.
Die Reisenden resp. die Vertragspartner nehmen zur Kenntnis, dass bei der Entdeckung von Missbräuchen und Fälschungen die schweizerischen Transportunternehmen befugt sind, sämtlichen vom Missbrauch betroffenen internen Stellen sowie externen Transportunternehmen die entsprechenden (nicht mehr anonymisierten und gegebenenfalls schützenswerten) Personen- und Kundendaten zur Verfügung zu stellen, damit ein weiterer Missbrauch vermieden werden kann. Auch Personen- und Kundendaten von strafrechtlich rechtskräftig verurteilten Reisenden resp. Vertragspartnern dürfen, insbesondere im Sinne einer Prävention, mit in- und externen Transportunternehmen ausgetauscht werden. Der datenschutzrechtlich korrekte Zugriff auf schützenswerte Personen- und Kundendaten bleibt dabei gewährleistet.
Im Übrigen gelten bei Missbrauch oder Fälschung die für das jeweilige Angebot relevanten Tarifbestimmungen.
Das mobile Endgerät ist – sofern verlangt – dem Kontrollpersonal zur Kontrolle der elektronischen Tickets auszuhändigen. Das Kontrollpersonal ist berechtigt, das mobile Endgerät zu bedienen, um eine ordnungsgemässe Kontrolle vornehmen zu können.
Es gelten jeweils die AGB in ihrer abgeschlossenen Fassung. Die Transportunternehmen können die Tarife und somit diese AGB jederzeit ändern.
Das Rechtsverhältnis mit dem Kunden untersteht schweizerischem Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit der vorliegenden Vereinbarung stehenden Streitigkeiten ist Oberwil/BL.