AGB, elektronische Tickets

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Erwerb und die Nutzung von elektronischen Tickets.

Grundlagen

Für die Be­förder­ung von Per­sonen mit in der App Basel Go! (nach­fol­gend «App») ge­kauf­ten Billetten und Abon­ne­men­ten (nach­fol­gend «elek­tro­ni­sche Tickets» ge­nannt) gel­ten die Be­stimmun­gen des Tarif­ver­bund Nord­west­schweiz (nach­fol­gend «TNW» ge­nannt) T651.0 und der ge­mein­sa­men Tarif-Ne­ben­be­stim­mun­gen für den na­tio­na­len Di­rek­ten Ver­kehr und die Ver­bün­de T600 in der je­weils gül­ti­gen Fas­sung, ein­schliess­lich der darin an­ge­führ­ten Tarif- und an­deren Be­stim­mun­gen. 

Soweit in die­sem Ve­rtrag per­son­en­be­zo­gene Be­zeich­nun­gen in der männ­li­chen Form ver­wen­det wer­den, be­zie­hen sich diese glei­cher­mas­sen auf das weib­li­che Ge­schlecht.

App-Funktion

Über die App kann der Kun­de elek­tro­ni­sche Ti­ckets des TNW- Sor­ti­ments und des Na­tio­nal­en Di­rek­ten Ver­kehrs für sich und/oder eine oder meh­rere an­dere Per­so­nen kau­fen und per­sön­li­che Da­ten ver­walten. 

Die Ver­wen­dung der App setzt vor­aus, dass der Kun­de über ei­ne gül­tige Mo­bil­te­le­fon­nummer ver­fügt. Nach dem Kauf wer­den die elek­tro­ni­schen Ti­ckets di­gi­tal in der App zur Ver­fü­gung ge­stellt. Der Kun­de kann die ge­kauf­ten elek­tro­ni­schen Tickets nicht aus­drucken und sie wer­den nicht in ana­lo­ger Form zur Ver­fügung ge­stellt.

Es be­steht kein An­spruch da­rauf, ein be­stimm­tes Abon­ne­ment oder Ticket über die App be­zieh­en zu können.

Für die Sicher­stel­lung der tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen zur Be­nut­zung der App ist aus­schlies­slich der Kun­de ver­ant­wort­lich.

Preise und Zahlung

In der App wird vor dem Ab­schluss des Kaufs der totale Kauf­preis sämt­licher be­stellter elek­tro­ni­scher Tickets an­ge­ge­ben. Die schwei­ze­ri­sche MWST ist im an­ge­ge­ben­en Preis in­be­grif­fen. Sämt­liche Preise wer­den in CHF an­ge­geben und be­lastet.

Der Kauf­vertrag gilt mit erfolgter Be­täti­gung der dafür vor­ge­se­he­ne Schalt­fläche in der App als rechts­ver­bind­lich ab­ge­schlossen.

Eine Be­stell­be­stä­ti­gung oder Kauf­quit­tung be­rech­tigt nicht zur Fahrt. Zur Fahrt be­rech­tigt ein­zig das elek­tro­ni­sche Ticket, das dem Kun­den digi­tal in der App un­ter «Mei­ne Tickets» aus­ge­stellt wird.

Für den Er­werb eines elek­tro­ni­schen Tickets mit auto­ma­ti­scher Ver­länger­ung ist die Hin­ter­le­gung eines gül­ti­gen, ak­zep­tier­ten Zah­lungs­mit­tels er­for­der­lich. Kann das hin­ter­legte Zahl­ungs­mit­tel nicht be­las­tet wer­den, erfolgt kein Kauf und keine Ver­länger­ung des elek­tro­ni­schen Tickets. Eine Auto­ma­ti­sche Er­neuer­ung wird in die­sem Fall de­aktiviert.

Umtausch und Erstattung

Für Um­tausch und Er­stat­tung gel­ten die Be­stim­mun­gen des Tarif­ver­bund Nord­west­schweiz T651.0 und Ta­ri­fe und Vor­schrif­ten des Na­tional­en Direkten Ver­kehrs T600.9.

Gültigkeit und Verlängerung elektronischer Tickets

Bei elek­tro­ni­schen Tickets wird das Reise­da­tum bzw. der Gül­tig­keits­be­ginn beim Kauf de­fi­niert.

Rei­sen­de müssen vor An­tritt der Reise im Be­sitz des elek­tro­ni­schen Billetts sein. Der Kauf-, resp. Be­stell­vor­gang muss vor der tat­säch­li­chen Ab­fahrt des Fahr­zeugs voll­stän­dig ab­ge­schlos­sen sein und das elek­tro­ni­sche Billett muss in der App auf dem End­ge­rät ver­füg­bar sein. Andern­falls haben Rei­sen­de den Zu­schlag ge­mäss Tarif 600, Ziffer 12.3 zu zahlen.

Elektronische Tickets ohne auto­ma­ti­sche Ver­län­ger­ung enden auto­ma­tisch mit Ab­lauf der je­weili­gen Gül­tig­keits­dauer. 

Elektronische Tickets mit auto­matischer Ver­längerung wer­den am Ende der Gül­tig­keits­dauer auto­ma­tisch er­neuert, so­fern die auto­matische Er­neuer­ung nicht zuvor de­aktiviert wur­de. Die Ab­mel­dung der auto­ma­tischen Ver­länger­ung muss spätes­tens 10 Tage vor Ab­lauf der aktuellen Gültigkeits­dauer er­folgen. Nach Ab­lauf dieser Frist ist eine Ab­mel­dung nicht mehr möglich.

Es liegt in der Verant­wor­tung des Kun­den, bei Reisen mit dem öf­fent­li­chen Ver­kehr im Be­sitz eines gül­tig­en Fahr­aus­weises zu sein. Sollte die Ver­länger­ung aus tech­ni­schen oder an­de­ren Grün­den nicht mög­lich sein, kann der An­bie­ter hier­für nicht haf­tbar ge­macht wer­den.

Personalisierte elektronische Tickets / Identitätsvalidierung

Die Gültig­keit aller in der App er­wor­be­nen elek­tro­ni­schen Tickets steht un­ter der Be­din­gung, dass die vom Kun­den an­ge­gebe­nen Da­ten kor­rekt und, im Falle von per­so­na­li­sier­ten elek­tro­ni­schen Tickets, iden­tisch sind mit den An­ga­ben in den amt­li­chen Aus­wei­sen und, bei Kun­den im TNW-Verbund­ge­biet, den kan­to­na­len und kom­mu­na­len Ein­woh­ner- und Steuer­re­gistern über­ein­stimmen. Allfällige Ver­güns­ti­gun­gen oder Er­mäs­si­gun­gen wer­den nur bei Über­ein­stim­mung der An­ga­ben mit den amt­lichen Re­gis­tern ge­währt.

Der Kun­de und der In­haber sind dafür verant­wort­lich, dass die in diesen Da­ten­ban­ken und Aus­weisen re­gistrierten Da­ten immer aktuell sind.

Personalisierte elek­tro­nische Tickets sind nicht über­trag­bar und gel­ten nur in Ver­bin­dung mit ei­nem dem Kon­troll­per­so­nal vor­zu­wei­sen­den und auf die rei­sen­de Person lau­ten­den, gül­tig­en, amt­li­chen Aus­weis (Rei­se­pass oder Iden­ti­täts­ka­rte).

Für Fahr­ten inner­halb der Schweiz kann an­stelle ein­es amt­li­chen Aus­weises auch ein gültiges Halbtax- oder Ge­ne­ral-Abon­ne­ment vor­ge­wie­sen wer­den. Bei er­mäs­sig­ten Fahr­aus­wei­sen muss der ent­sprechen­de Er­mäs­si­gungs-Aus­weis (z.B. Halb­tax-Abon­ne­ment) vor­ge­wie­sen wer­den.

Entzug und Missbrauch

Die Schwei­ze­ri­schen Trans­port­un­ter­neh­men sind be­rech­tigt, für die ge­sam­te Ab­wick­lung des Kon­troll­pro­zesses sämt­liche Da­ten (Billett- und Kontroll­daten sowie ge­ge­ben­en­falls schützens­werte Daten im Zu­sam­men­hang mit einem all­fäl­li­gen Missbrauch) der Rei­sen­den resp. der Ver­trags­partner zu be­ar­bei­ten und mit an­de­ren Trans­port­unter­neh­men (im Falle von in­ter­na­tio­nal­en Fahr- oder Er­mäs­sigungs­aus­wei­sen auch grenz­über­schrei­tend) zur Kon­trolle der Gül­tig­keit und zur Ver­mei­dung von Miss­bräu­chen aus­zu­tau­schen.

Die Reisen­den resp. die Ver­trags­partner neh­men zur Kenntnis, dass bei der Ent­deckung von Missbräu­chen und Fäl­schun­gen die schweizerischen Trans­port­un­ter­neh­men be­fugt sind, sämt­li­chen vom Miss­brauch be­trof­fe­nen in­ter­nen Stel­len sowie ex­ter­nen Trans­port­unter­neh­men die ent­sprechen­den (nicht mehr an­ony­mi­sier­ten und ge­gebenen­falls schützens­werten) Per­so­nen- und Kun­den­daten zur Ver­fü­gung zu stel­len, damit ein wei­terer Miss­brauch ver­mie­den wer­den kann. Auch Per­sonen- und Kunden­daten von straf­rechtlich rechts­kräftig ver­urteilten Reisen­den resp. Vertrags­partnern dürfen, ins­be­son­de­re im Sin­ne ei­ner Prä­ven­tion, mit in- und ex­ter­nen Trans­port­un­ter­neh­men aus­ge­tauscht wer­den. Der daten­schutz­recht­lich kor­rek­te Zu­griff auf schützens­werte Per­sonen- und Kun­den­da­ten blei­bt da­bei ge­währ­leistet. 

Im Übrigen gel­ten bei Miss­brauch oder Fäl­schung die für das je­wei­li­ge An­ge­bot re­le­van­ten Tarif­be­stimmungen.

Bestimmungen zur Kontrolle

Das mo­bile End­gerät ist – sofern ver­langt – dem Kon­troll­per­sonal zur Kon­trolle der elek­tro­nisch­en Tickets aus­zu­hän­di­gen. Das Kon­troll­per­so­nal ist be­rech­tigt, das mo­bile End­ge­rät zu be­die­nen, um eine ord­nungs­ge­mässe Kon­trolle vor­neh­men zu kön­nen.

Änderungen der Tarife und der AGB

Es gel­ten je­weils die AGB in ihrer ab­ge­schlos­se­nen Fas­sung. Die Trans­port­unter­neh­men kön­nen die Ta­ri­fe und so­mit die­se AGB je­der­zeit än­dern. 

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Das Rechts­ver­hält­nis mit dem Kun­den un­ter­steht schwei­ze­ri­schem Recht un­ter Aus­schluss des Kol­li­si­ons­rechts. Aus­schliess­li­cher Ge­richts­stand für alle im Zu­sam­men­hang mit der vor­liegen­den Ve­rein­ba­rung stehen­den Strei­tig­kei­ten ist Oberwil/BL.